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AS.Detektive

Wirtschaft & Privatdetektei
Bahnhofstraße 21
74889 Sinsheim

Fon: 07261-40 56 00
Fax: 07261-40 56 07

Mobil: 0171-838 981 2

AS.Detektive
Regionalbüro
Haalstraße 17
74523 Schwäbisch Hall

25 Jahre AS Detektive

Dienstleitungen der Detektei

  • Ermittlung in Unterhalts
    und Sorgerechtsangelegenheiten
  • Observationen
  • Personal- und Tätigkeitsüberprüfung
  • Diebstahl und Betrugsaufklärung
  • Auffinden versteckter/verdeckter Vermögenswerte
  • Sicherstellung von Eigentum
    und Forderungen
  • Zustellung von Wertobjekten
  • Versicherungsbetrug
    und Umweltstraftaten
  • Überprüfung von Lagerbeständen und Durchführung verdeckter Revisionen
  • Kaufhausdetektive
  • Schwarzarbeit und Krankschreibungsbetrug
  • Sicherheitsberatung
  • Erstellung von Gefährdungsanalysen
  • Erstellung von Konzeptionen
  • Bearbeitung von Ausschreibungen
  • Lauschabwehr und Sicherheitstechnik
  • Einbruch- und Brandmeldeanlagen
  • Sondertechnik zur Überwachung
    und Meldung
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Veranstaltungsdienst
    und Personenschutz
  • Revier- und Separatbewachung
  • Konvoibegleitung und Werttransport
  • Sonderdienste
  • Rezeptions- und Begleitservice
  • Kurier- und Chauffeurdienst
  • Haushüterservice

DetekteiWirtschaftsdetektei

Überprüfung von Mitarbeitern bei Krankheit

Jeder kennt sie - die Blaumacher und Krankfeierer, für die selbst fünf Wochen Urlaub noch zu wenig sind. Mit ein paar Tricks konnten diese Personen durch strafbares Vortäuschen einer Krankheit ihren Urlaub geschickt verlängern. Entdecken Sie, wie einfach Sie bisher durch Simulanten und Arbeitsverweigerer getäuscht wurden, und schieben Sie diesem Fehlverhalten einen Riegel vor!

Einschleusung

In allen Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass Mitarbeiter Diebstähle, Unterschlagungen oder Betrügereien begehen, hat sich in der Vergangenheit bewährt, eine Einschleusung eines Detektivs über einen bestimmten Zeitraum durchzuführen. Im Einzelhandel, Lagern und an diversen Produktionsstätten lassen sich so Erfolge erzielen.

Diese Methoden, verbunden mit unseren Erfahrungen lassen sich auch auf andere Branchen übertragen.


Lauschabwehr

Planung und Durchführung professioneller Lauschabwehreinsätze mit modernster Messtechnik und Ausrüstung zur sicheren Ortung von Abhöreinrichtungen verschiedenster Art (z. B. Wanzen, etc.) Konferenzschutz durch "Säubern" des Konferenzsaales vor dem anstehenden Termin sowie die diskrete permanente Messung und Überprüfung des Saales während der vertraulichen Sitzungen. (unsichtbar und lautlos!)


Anschriftenermittlung und Feststellung von Aufenthaltsadresse

  • Ermittlung von Privatpersonen und Firmen - europaweit
  • Nutzung unseres umfangreichen, tagesaktuellen eigenen Datenbestands
  • Abgleich mit anderen Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen
  • Durchführung von Einwohnermeldeamtsanfragen (EMA)
  • Prüfung jeder ermittelten Adresse auf Zustellbarkeit
  • Automatische Anreicherung mit aktuellen Telefonnummern

Ermittlungen zur Eintreibung von Forderungen

Haben Sie Probleme mit einem nicht zurückgezahlten Privatdarlehen? Oder stehen bei Ihnen Forderungen aus und Sie sehen keine Möglichkeit an das Geld zu kommen?

Wir bieten Ihnen kein Rollkommando zum Schulden eintreiben an.

Dafür aber Fachleute, die bei Schuldnern ermitteln und die meist sorgfältig getarnten Vermögenswerte aufspüren und über die rechtliche Schiene Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

Natürlich muss gerade in diesen Fällen von Inkassoermittlungen eine sorgfältige Prüfung der Sachverhalte vorgenommen werden um dem schon "verlorenen Wert" nicht noch weitere Kosten hinzuzufügen. In einem intensiven persönlichen Gespräch mit Ihnen werden unsere Mitarbeiter Ihnen die Möglichkeiten und die Erfolgsaussichten benennen.


Aufdeckung von Wettbewerbs- und Patentverletzungen

Sofern eine Verletzung eines Patents festgestellt wurde, die auch nicht von den Schranken des Patentrechts gedeckt ist, hat der Patentinhaber im Wesentlichen folgende Rechte:

  • Anspruch auf Unterlassung der Verletzung des Patentrechts, § 139 Abs. 1 PatG,
  • Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der Patentverletzung. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig und gewohnheitsrechtlich anerkannt.
  • Anspruch auf Schadensersatz, § 139 Abs. 2 PatG. Hierbei muss allerdings ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Verletzens festgestellt werden.

Der Patentinhaber hat bei seinem Schadensersatzanspruch drei Möglichkeiten, den Schaden zu berechnen:

  • Er kann den entgangenen Gewinn geltend machen
  • Er kann die Herausgabe des von dem Verletzen gemachten Gewinns verlangen oder
  • Er kann den Betrag geltend machen, den er durch die Erteilung einer Lizenz hätte einnehmen können (Lizenzanalogie).

Letzte Aktualisierung:
07.02.2014 17:54

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